7 % oder 19 % Mehrwertsteuer: Wann gilt was?

Sind Sie unsicher, wann 7 % oder 19 % Mehrwertsteuer gilt und wie Sie korrekt abrechnen? Wir erklären Ihnen die Unterschiede und typischen Anwendungsfälle.

7 % oder 19 % Mehrwertsteuer - Wann gilt was

Die deutsche Mehrwertsteuer — korrekt: Umsatzsteuer (USt) — kennt grundsätzlich zwei positive Steuersätze: den regulären Satz von 19 % und den ermäßigten Satz von 7 %. Den Unterschied zu verstehen, ist entscheidend, weil nicht überall derselbe Umsatzsteuersatz gilt — es hängt ganz von der Art der Ware oder Dienstleistung ab.

In diesem Artikel erläutere ich ausführlich, wann 7 % und wann 19 % Umsatzsteuer zum Tragen kommen, wie die Einordnung vorgenommen wird, welche Ausnahmen und Sonderfälle existieren, und welche Bedeutung das Ganze für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen hat.

Rechtliche Grundlagen: Warum gibt es zwei Sätze?

Die Differenzierung in zwei Steuersätze hat historische sowie sozialpolitische Gründe. Der reduzierte Satz ist dazu gedacht, bestimmte Güter des „Grundbedarfs“ bzw. sozial oder wirtschaftlich besonders wichtige Güter und Dienstleistungen günstiger zu besteuern, um die Belastung für Verbraucher zu verringern.

  • Der reguläre Satz von 19 % ist der Standardsteuersatz für die meisten Waren und Dienstleistungen in Deutschland.
  • Der ermäßigte Satz von 7 % gilt für ausgewählte Waren und Leistungen, die als grundlegend, kulturell oder sozial wertvoll angesehen werden.
  • Diese Regelungen finden sich im Umsatzsteuergesetz (UStG), insbesondere in § 12, der die unterschiedlichen Steuersätze festlegt.

Laut smartsteuer wurde der Satz von 7 % bereits seit dem 1. Juli 1983 angewendet. Der reguläre Steuersatz von 19 % besteht seit dem 1. Januar 2007.

Beispiele aus dem Alltag: Woran erkennt man, welchen Satz man zahlt?

Es gibt viele typische Alltagssituationen, in denen entweder 7 % oder 19 % Umsatzsteuer angewendet werden. Hier einige wichtige Beispiele:

Lebensmittel

  • Viele Grundnahrungsmittel fallen unter den ermäßigten Satz von 7 %.
  • Allerdings gibt es Ausnahmen: Nicht alle Lebensmittel werden automatisch mit 7 % besteuert, insbesondere wenn sie nicht als „Grundversorgung“ gewertet werden.
  • Auch bei Getränken kommt es auf die Art an: So gilt für bestimmte Getränke der reguläre Satz, andere fallen unter den ermäßigten.

Gastronomie (Restaurants, Imbisse, Lieferdienste)

Die Mehrwertsteuer in der Gastronomie ist ein besonders sensibler Bereich, weil hier Service, Standort („vor Ort“ vs „außer Haus“) und Zusammensetzung der Leistung entscheidend sind:

  • Speisen zum Mitnehmen („Take-Away“) oder geliefert werden grundsätzlich mit 7 % besteuert.
  • Speisen, die vor Ort gegessen werden in einem Restaurant mit Service (Tische, Bedienung), unterliegen dem 19‑Prozent‑Satz.
  • Es gibt jedoch auch Mischfälle: Wenn z. B. ein Imbiss Essen anbietet, aber zugleich Tische, Service und Mehrweggeschirr bereitstellt, kann die steuerliche Einordnung schwieriger sein.
  • Bei Getränken in der Gastronomie gilt in der Regel 19 %.
  • Ausnahmen: Bestimmte Milchmischgetränke (z. B. Latte Macchiato) werden mit 7 % besteuert, wenn sie mindestens 75 % Kuhmilch enthalten – aber nur bei Take-Away („außer Haus“).
  • Pflanzliche Milchalternativen (z. B. Hafermilch) bei Milchmixgetränken führen hingegen zur Besteuerung mit 19 %.

Wichtig ist: Diese Regeln können sich ändern, insbesondere politische Entscheidungen spielen eine Rolle. So ist beispielsweise geplant, den ermäßigten Steuersatz für Speisen in der Gastronomie dauerhaft auf 7 % zu senken. Das Gesetz steht jedoch unter Zustimmungsvorbehalt (z. B. Bundesrat).

Weitere Waren und Dienstleistungen

Neben Lebensmitteln und Gastronomie gibt es viele weitere Kategorien, in denen der ermäßigte Steuersatz greift:

  • Kulturelle Leistungen: Eintritt zu Konzerten, Museen, Theater, kulturelle Veranstaltungen oft mit 7 %.
  • Bücher, Zeitungen, Zeitschriften: Viele Druckerzeugnisse fallen unter 7 %.
  • Personenbeförderung im Nahverkehr: Lokaler Personentransport (z. B. Bus, Bahn) bis zu bestimmten Entfernungen unterliegt dem ermäßigten Satz.
  • Hotelunterkünfte: Für kurzfristige Hotelübernachtungen kann 7 % gelten, allerdings nicht für alle damit verbundenen Leistungen (z. B. Frühstück, Minibar) – solche Zusatzleistungen werden meist mit 19 % besteuert.
  • Medizinische Hilfsmittel: Bestimmte Geräte für behinderte Menschen (z. B. Rollstühle) fallen unter 7 %.
  • Pflanzen, Blumen: Auch bestimmte Pflanzen und Blumen können mit 7 % besteuert sein.
  • Kunst und Sammlerstücke: Hier kann 7 % gelten, insbesondere bei Kunstgegenständen.

Steuerliche und wirtschaftliche Hintergründe

Soziale und wirtschaftliche Zielsetzung

Der ermäßigte Steuersatz dient der sozialen Gerechtigkeit: Durch niedrigere Steuern auf Grundbedarfsartikel (Lebensmittel, Bücher, Nahverkehr) werden besonders breite Bevölkerungsschichten entlastet.

Außerdem fungiert der reduzierte Satz als wirtschaftspolitisches Instrument, um bestimmte Branchen zu fördern, z. B. Kultur oder Nahverkehr.

Steueraufkommen und fiskalische Wirkung

Das Steuerprivileg durch den 7‑Prozent‑Satz verursacht Einnahmeverluste im Staatshaushalt im Vergleich zu einem einheitlichen 19‑Prozent‑Satz. Laut Studien sind diese Entlastungen nicht unerheblich.

Gleichzeitig hat der ermäßigte Steuersatz eine politische Komponente: Er ist oft umstritten, insbesondere weil er „Loopholes“ erlaubt — zum Beispiel bei bestimmten „Luxus“-Gütern oder bei der Abgrenzung zwischen Dienstleistung und Warenverkauf (etwa im Gastronomiebereich).

Temporäre Steueränderungen

Deutschland hat in der jüngeren Vergangenheit bereits mehrfach mit temporären Änderungen bei der Umsatzsteuer gearbeitet:

  • Während der COVID-19-Krise im Jahr 2020 wurden die Sätze zeitweise gesenkt: Der reguläre Satz von 19 % wurde auf 16 % reduziert, der ermäßigte Satz von 7 % auf 5 %.
  • Diese Maßnahmen sollten den Konsum ankurbeln und die wirtschaftliche Krise mildern.
  • Es gab auch andere temporäre Anpassungen, z. B. im Bereich der Energie für Haushalte.

Solche temporären Maßnahmen zeigen: Die Bundesregierung kann die Umsatzsteuer flexibel einsetzen, um gezielt Wirtschaft und Gesellschaft zu steuern.

Schwierige Fälle und Grauzonen

Nicht immer ist die Einordnung 7 % vs. 19 % einfach. Einige besonders komplexe Fälle sind politisch oder juristisch heikel:

Mischleistungen in der Gastronomie

Wenn Speisen geliefert werden, aber zusätzlich Dienstleistungen erbracht werden (z. B. Catering mit Personal, Geschirr, Tische), muss unterschieden werden, welcher Teil der Leistung dominiert:

  • Eine reine Speiselieferung bleibt bei 7 %.
  • Wird aber ein erheblicher Dienstleistungsanteil mitgeliefert – z. B. Servicepersonal, Ausstattung – kann die gesamte Leistung als „Verpflegungsdienstleistung“ eingestuft werden, womit 19 % gelten.
  • Steuerrechtlich ist entscheidend, welcher Leistungszweck überwiegt: Ist das Wesentliche die Nahrungsabgabe oder ist es die Dienstleistung?

Getränke und Milchmischgetränke

Die Besteuerung bei Getränken ist besonders kompliziert:

  • Wie bereits erwähnt, gelten Milchmischgetränke mit hohem Kuhmilchanteil (mindestens 75 %) beim „Außer-Haus-Verzehr“ mit 7 %.
  • Pflanzliche Milchalternativen dagegen werden mit 19 % besteuert, weil sie steuerlich nicht als Grundnahrungsmittel eingestuft werden.
  • Bei Verzehr vor Ort (im Restaurant) gilt grundsätzlich 19 %, selbst bei Milchmischgetränken, weil hier der Serviceanteil entscheidend ist.

Kunstgegenstände, Sammler, Bücher

Auch hier gibt es Sonderregeln:

  • Kunstgegenstände können mit 7 % besteuert werden, wenn sie bestimmten Voraussetzungen genügen.
  • Für Bücher, Zeitungen und andere Druckerzeugnisse ist der reduzierte Satz vorgesehen, allerdings nur unter bestimmten inhaltlichen Bedingungen (z. B. nicht mehr als 50 % Werbung).
  • Öffentliche Kultureinrichtungen (Theater, Museen) und Eintrittskarten profitieren häufig von 7 %.

Personenbeförderung

Beim Nahverkehr gilt tendenziell der ermäßigte Satz, aber nicht immer:

  • Lokale Beförderungen – beispielsweise Busse, Regionalbahnen – werden oft mit 7 % besteuert.
  • Es gibt Distanzgrenzen und Ausnahmen, bei denen andere Regelungen greifen.

Beherbergung (Hotels)

  • Für Übernachtungen gilt bei vielen Hotelaufenthalten der ermäßigte Satz von 7 %.
  • Leistungen, die zusätzlich zum reinen Schlafangebot erbracht werden (z. B. Frühstück, Wellness, Minibar etc.), werden separat betrachtet und meist mit 19 % besteuert.

Folgen für Verbraucher

Für Privatpersonen hat die unterschiedliche Besteuerung spürbare Konsequenzen:

  1. Preisgestaltung
  • Produkte oder Dienstleistungen mit 7 % Mehrwertsteuer sind, alles andere gleich, günstiger als solche mit 19 %.
  • Besonders bei Grundnahrungsmitteln, Büchern oder Nahverkehr zahlt man weniger Steueraufschlag, was die Lebenshaltungskosten beeinflusst.
  1. Bewusstsein und Verwirrung
  • Viele Verbraucher verstehen nicht immer sofort, warum für manche Produkte 7 % und für andere 19 % gelten.
  • Besonders im Gastronomiebereich kann die Regelung verwirrend sein: Jahrelang galt eine Sonderregel, die zwischen Restaurantverzehr und To-Go unterschieden hat.
  • Diese Verwirrung spiegelt sich auch in Medienberichten und Debatten über „Mehrwertsteuer‑Chaos“.
  1. Preisentwicklung
  • Wenn die Steuerpflichtigen die steuerliche Belastung an ihre Kunden weitergeben, können Preiserhöhungen folgen. Ein aktuelles Beispiel: Mit der Rückkehr zum 19‑Prozent‑Satz in der Gastronomie (im Januar 2024) mussten viele Lokale ihre Preise anheben.
  • Wissenschaftliche Studien zeigen, dass ein Teil der Steuererhöhung direkt in höheren Endkundenpreisen ankommt („Pass-through“).
  1. Zukünftige Entwicklung
  • Laut Koalitionsvertrag soll die MwSt für Speisen in der Gastronomie ab 1. Januar 2026 dauerhaft auf 7 % gesenkt werden.
  • Bis zur endgültigen Verabschiedung und Umsetzung des Gesetzes ist jedoch politische Unsicherheit vorhanden.
  • Für Verbraucher könnte eine Bestätigung dieses Vorhabens den Preis für Restaurantbesuche langfristig senken.

Bedeutung für Unternehmen

Auch für Unternehmen, insbesondere Einzelhändler, Gastronomen oder Dienstleister, ist die korrekte Anwendung des Mehrwertsteuersatzes essenziell:

  1. Steuerrechtliche Compliance
  • Unternehmen müssen den richtigen Steuersatz berechnen, um ihre Umsatzsteuer korrekt an das Finanzamt abzuführen. Fehler können zu Nachzahlungen, Strafen oder Rückforderungen führen.
  • Insbesondere bei Mischleistungen sind klare Abrechnungen und Leistungsanalysen notwendig, um zwischen 7 % und 19 % zu unterscheiden.
  1. Preisstrategie
  • Die Kenntnis des ermäßigten Steuersatzes kann eine strategische Rolle spielen: Ein Gastro-Betrieb könnte beispielsweise Take-Away stärker bewerben, weil hier 7 % gelten, während der Verzehr vor Ort mit 19 % belastet wird.
  • Andererseits können senkende Mehrwertsteuersätze (wie die geplante dauerhafte 7 %-Regel ab 2026 für Speisen) neue Kalkulationsmöglichkeiten eröffnen: Unternehmer müssen Kassensysteme rechtzeitig anpassen.
  • Kassen und Abrechnungssysteme müssen so konfiguriert sein, dass sie standard- und ermäßigte Sätze korrekt unterscheiden, z. B. in Bezug auf Speisen, Getränke, Service, Einwegverpackung etc.
  1. Politisches Risiko
  • Da Steuerpolitik von der Bundesregierung geändert werden kann, besteht für Unternehmen eine gewisse Unsicherheit: Zukünftige Änderungen des Mehrwertsteuersatzes (insbesondere im Gastronomiebereich) müssen beobachtet und gegebenenfalls in die Preiskalkulation einbezogen werden.
  • Unternehmen sollten ihre Liquiditäts- und Preisplanung so aufstellen, dass sie auf solche gesetzgeberischen Veränderungen reagieren können.

Kritik und Reformdebatten

Die derzeitige Regelung mit zwei Mehrwertsteuersätzen wird immer wieder kritisch diskutiert:

  • Der Bundesrechnungshof etwa bemängelt die Vielzahl von Ausnahmen und die daraus entstehende Komplexität.
  • Einige Branchen, insbesondere die Gastronomie, fordern eine vereinfachte und dauerhafte Senkung des Mehrwertsteuersatzes für Speisen: Für sie ist es unfair, dass Take-Away immer 7 % zahlt, während Essen im Restaurant bisher meist mit 19 % besteuert wird.
  • Auf politischer Ebene wird diskutiert, ob der reduzierte Satz noch zeitgemäß ist oder weiter reformiert werden sollte, z. B. im Sinne einer Modernisierung oder Vereinfachung des Umsatzsteuersystems.

Fazit

  • In Deutschland gilt grundsätzlich ein regulärer Mehrwertsteuersatz von 19 % für die Mehrheit der Waren und Dienstleistungen.
  • Der ermäßigte Satz von 7 % kommt bei ausgewählten Waren und Leistungen zur Anwendung – vor allem bei Grundnahrungsmitteln, kulturellen Angeboten, Büchern, Nahverkehr und bestimmten medizinischen Hilfsmitteln.
  • In der Gastronomie ist die Unterscheidung besonders relevant: Take-Away und Lieferung werden mit 7 %, Verzehr vor Ort mit Service (Tische, Personal) in der Regel mit 19 % besteuert.
  • Es gibt komplexe Fälle, insbesondere bei Mischleistungen, Getränken oder kulturellen Angeboten, die eine genaue Prüfung erfordern.
  • Für Verbraucher bedeuten die unterschiedlichen Sätze Preisunterschiede, potenzielle Verwirrung, aber auch soziale Entlastung.
  • Für Unternehmen ist korrekte Steueranwendung zentral – sowohl zur Vermeidung von Fehlern als auch zur strategischen Preisgestaltung.
  • Politisch ist das Thema umkämpft: Es gibt Reformforderungen, insbesondere aus der Gastronomie, und Pläne zur dauerhaften Absenkung für Speisen.